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Instruktion, wie die neue Großherzoglich Badische Forstorganisation in Gang zu setzen ist : und wie die Geschäfte bis zur naehern Vorschrift zu behandeln sind; Jedoch ausschließlich der standesherrlichen Lande, für welche desfalls besondere Bestimmung erfolgen wird / [Großherzogl. General-Forst-Commission]

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Katalogangaben
MedienartE-Ressource [E-Ressource]
Titel Instruktion, wie die neue Großherzoglich Badische Forstorganisation in Gang zu setzen ist : und wie die Geschäfte bis zur naehern Vorschrift zu behandeln sind; Jedoch ausschließlich der standesherrlichen Lande, für welche desfalls besondere Bestimmung erfolgen wird / [Großherzogl. General-Forst-Commission]
Körperschaft Baden / General-Forst-Commission
VeröffentlichungCarlsruhe, 18XX
HochschulvermerkKarlsruhe
Anmerkungen Karlsruhe
Badische Landesbibliothek
In Fraktur
SekundärausgabeOnline-Ausg.
UmfangOnline-Ressource
SpracheDeutsch
Nummerurn:nbn:de:bsz:31-15681 (Uniform Resource Name (URN))
1416760709 (K10Plus-Nummer)
Weitere AusgabeErscheint auch als Druck-Ausgabe: Instruktion, wie die neue Großherzoglich Badische Forstorganisation in Gang zu setzen ist : und wie die Geschäfte bis zur naehern Vorschrift zu behandeln sind; Jedoch ausschließlich der standesherrlichen Lande, für welche desfalls besondere Bestimmung erfolgen wird / [Großherzogl. General-Forst-Commission]. - Carlsruhe, 18XX
Weitere AngabenComputermedium, Farbe: mehrfarbig
Computermedium, Vorgänger: Original
Computermedium, Komprimierungsgrad: unkomprimiert
Computermedium, Konvertierungsqualität: Zugang für Nutzer
Erläuterungen02.07.11/Digi
02.07.11/Digi
Band[Hauptbd.]. - Zweyte Auflage. - 1808
Anhang. Die Forstfrevelthaetigungen befreffend. - 1809

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